Statuts
Pour l'instant les statuts de
notre société sont disponibles uniquement
en langue allemande. Pour de plus amples renseignements
à ce sujet, notre secrétariat se tient
volontiers à votre disposition.
In diesen Statuten umfassen personenbezogene
männliche Bezeichnungen beide Geschlechter.
Struktur und Organisation der GesellschaftI.
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Schweizerische Vakuumgesellschaft»,
«Société Suisse du Vide»,
«Swiss Vacuum Society» kurz auch genannt
« swiss-vacuum » besteht, mit Sitz
in Zürich, eine Gesellschaft, für welche
die Bestimmungen von ZGB Art.60-79 gelten, soweit
nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen
wird.
II. Zweck der Gesellschaft
Art. 2
Die Gesellschaft bezweckt den Zusammenschluss
der auf dem Gebiete der Vakuumerzeugung und -anwendung
interessierten Einzelpersonen, Institute, Firmen
und ist Mitglied der internationalen Union für
Vakuumforschung, -technik und -anwendung (IUVSTA).
Ziel ist die Förderung durch Vermittlung
von Informationen, von schweizerischen und ausländischen
Forschungsergebnissen, die Orientierung über
technische Fortschritte, die Veranstaltung von
Vorträgen, Vakuumkursen und Arbeitstagungen
sowie die Herausgabe und Vermittlung von Publikationen
und Informationen.
Die Förderung des Basis- und anwendungsorientierten
Wissens in Erfahrungsaustausch-Gruppen (ERFA Gruppen),
durch Networking (Unterstützung persönlicher
und geschäftlicher Beziehungen und deren
Netzwerken) und gemeinsamen Plattformen für
Werbung und Lobbyarbeit sowie Anbieten von ausgewählten
Dienstleitungen gehören zu den Aktivitäten
der Gesellschaft.
Die Gesellschaft kann zum Beispiel folgende ERFA
Gruppen (Erfahrungsaustausch-Gruppen) fördern:
Vakuum in der Forschung und Entwicklung
Vakuum Metallurgie und dessen Anwendung
Vakuum für Hart- und Dekorationsschichten
Vakuum Plasmaprozesse und Anwendungen
Vakuum in Halbleiter- und Datenspeicheranwendungen
Vakuum in Chemie und PharmazieDie ERFA-Gruppen
stellen auch die Delegierten in die entsprechenden
IUVSTA Komitees und Gremien. Diese Delegierten
rapportieren mindestens einmal jährlich dem
Vorstand.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
1. Einzelmitglieder
der Gesellschaft können werden:
1.1 interessierte Personen,
deren Arbeitgeber bereits Kollektivmitglied ist
oder welche Rentner, Studenten oder Lehrlinge
sind.
1.2 interessierte Personen
deren Arbeitgeber internationale Organisationen,
wie z.B. das Cern sind, können Einzelmitglieder
werden.
2. Kollektivmitglieder
der Gesellschaft können werden:
2.1 juristische Personen
2.2 Handelsgesellschaften
2.3 öffentlich-rechtliche
Körperschaften
2.4 Institute, Hochschulen
und Unterrichtsanstalten
2.5 Grossforschungseinrichtungen
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet
der Vorstand.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt zufolge Auflösung
der juristischen Personen, Handelsgesellschaften
oder der öffentlichen Körperschaften,
durch Austritt oder Ausschluss sowie beim Einzelmitglied
infolge Todesfall.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung
ohne Grundangabe ausgeschlossen werden.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf Ende
eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung
bis zum 30. September des laufenden Jahres an
den Präsidenten erfolgen. Er enthebt nicht
von der Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages.
IV. Organe
Art. 5
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Generalversammlung
2. die Mitgliederversammlungen
3. der Vorstand
4. die Geschäftsleitung
und Geschäftsführung
5. die Rechnungsrevisoren
6. die ERFA Gruppen
(Erfahrungsaustausch-Gruppen)
7. die IUVSTA-Delegierten
Art. 6
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Abnahme des Protokolls
der letzten Generalversammlung,
2. Entgegennahme des
Jahresberichtes,
3. Abnahme des Kassaberichtes,
4. Wahl des Präsidenten
und der Geschäftsleitung (zusätzlich
zum Präsidenten, Vizepräsidenten und
Quästor) sowie die übrigen Mitglieder
des Vorstandes und Beisitzer
5. Wahl der Rechnungsrevisoren,
6. Beschlussfassung
über den definitiven Ausschluss von Mitgliedern,
7. Festsetzung der zukünftigen
Jahresbeiträge der Einzel- und Kollektiv-Mitglieder,
8. Statutenrevision
und Auflösung der Gesellschaft
9. Beschlussfassung
über Anträge des Vorstandes und der
Mitglieder.
Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich
statt.
Einladungen zu einer Generalversammlung haben
sechs Wochen vor der Generalversammlung zu erfolgen.
Anträge von den Mitgliedern an die ordentliche
Generalversammlung sind dem Präsidenten einen
Monat vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können
vom Vorstand nach freiem Ermessen einberufen werden
sowie, wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich
die Einberufung verlangt.
Im letzteren Fall sind die Mitglieder zwei Wochen
nach Eingang des entsprechenden Begehrens zu einer
ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen,
die ordnungsgemäss vier Wochen nach erfolgter
Einladung stattzufinden hat.
Über Gegenstände, die nicht angekündigt
wurden, dürfen Beschlüsse nur dann gefasst
werden, wenn die Statuten es ausdrücklich
gestatten.
Art. 8
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand
einberufen.
Mit der Einladung zu einer General- oder Mitgliederversammlung
ist den Mitgliedern die Traktandenliste, zur jährlichen
Generalversammlung inklusive Budget- und Jahresrechnung
beizulegen.
Art. 9
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten,
ein bis zwei Vizepräsidenten und dem Quästor,
welche zusammen mit einem Geschäftsführer
die Geschäftsleitung bilden. Der Vorstand
kann je nach Bedarf erweitert werden mit dem Einsitz
von Sekretär, Beisitzern sowie dem Altpräsidenten.
Die Amtsdauer eines Vorstandes beträgt drei
Jahre.
Präsident, Vizepräsidenten, Quästor,
Sekretär und Beisitzer werden durch die Generalversammlung
bezeichnet.
Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf einer
Amtsdauer wieder wählbar. Der Vorstand vollzieht
die Beschlüsse der Generalversammlung und
entscheidet in allen Angelegenheiten der Gesellschaft
die entsprechend den Statuten nicht anderen Organen
übertragen sind, wie z.B. auch die Wahl der
IUVSTA-Delegierten.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere
Gesellschaftsmitglieder beiziehen.
Der Vorstand ist berechtigt, die zur Geschäftsführung
notwendigen finanziellen Ausgaben zu beschliessen
und zu tätigen.
Die Geschäftsleitung besorgt die laufenden
Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach
aussen. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind in
einem Geschäftsreglement festgelegt.
Art. 10
Zwei Rechnungsrevisoren werden auf die Zeit von
drei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Art. 11
ERFA Gruppen (Erfahrungsaustausch-Gruppen)
setzen sich aus interessierten Einzel- und Kollektivmitgliedern
zusammen, welche unter sich und unter dem entsprechenden
ERFA Thema vermehrten Gedanken-, Erfahrungs- und
Beziehungsaustausch fördern wollen.
Die spezifischen ERFA Gruppen bestimmen und organisieren
sich selbst und erstellen zuhanden des Vorstandes
und der Generalversammlung ein Jahresprogramm
und ein Jahresbericht.
Die Leiter der ERFA Gruppen können Beisitzer
des Vorstandes
V. Stimmrecht und Abstimmungen
Art. 12
Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme, jedes Kollektivmitglied
deren fünf.
Beschlüsse werden sowohl von der Generalversammlung
als auch vom Vorstand mit Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder gefasst. Wahlen und
Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt.
Zur beschleunigten geschäftlichen Abwicklung
ist der Vorstand befugt, ausserhalb der Generalversammlung
auf dem Korrespondenzweg schriftliche Abstimmungen
durchzuführen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Präsidenten
VI. Beiträge - Rechnungswesen
Art. 13
Die Auslagen der Gesellschaft werden gedeckt aus
dem Jahresbeitrag der Einzel- und Kollektivmitglieder
Beiträgen deren Höhe an einer Generalversammlung
festgelegt werden sowie aus freiwilligen Beiträgen
und allfälligen Überschüssen aus
Veranstaltungen.
Die Rechnung wird mit dem 31. Dezember eines
jeden Jahres abgeschlossen und ist nach erfolgter
Prüfung durch die Rechnungsrevisoren der
Generalversammlung zur Abnahme zu unterbreiten.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
haftet nur ihr Vermögen.
VII. Statutenrevision
Art. 14
Änderungen der Statuten können durch
Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung
Anwesenden beschlossen werden, sofern die betreffenden
Anträge den Mitgliedern zusammen mit der
Einladung zur Versammlung bekannt gegeben worden
sind.
VIII. Auflösung der
Gesellschaft
Art. 15
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt nach
den Bestimmungen über die Statutenrevision
(Art.14).
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft
wird das vorhandene Vermögen der SATW, Schweizerischen
Akademie der technischen Wissenschaften anvertraut,
die es bis zur Gründung einer neuen Vakuumgesellschaft
verwaltet.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 16
Die Gesellschaft ist im Handelsregister einzutragen.
Der Vorstand ist mit dem Vollzug dieser Bestimmung
beauftragt.
Art. 17
Die vorliegenden Statuten sind von der Gründungsversammlung
am 15. März 2000 in Zürich durch die
anwesenden Mitglieder genehmigt und treten ab
diesem Datum in Kraft.
Villigen, den 16. Mai 2001
Der Präsident: Prof. Dr. Alex Dommann
Der Vizepräsident: André Leder
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