Statuten
In diesen Statuten umfassen personenbezogene männliche
Bezeichnungen beide Geschlechter.
Struktur und Organisation der GesellschaftI.
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Schweizerische Vakuumgesellschaft»,
«Société Suisse du Vide»,
«Swiss Vacuum Society» kurz auch genannt
« swiss-vacuum » besteht, mit Sitz in Zürich,
eine Gesellschaft, für welche die Bestimmungen
von ZGB Art.60-79 gelten, soweit nicht nachstehend eine
andere Regelung getroffen wird.
II. Zweck der Gesellschaft
Art. 2
Die Gesellschaft bezweckt den Zusammenschluss der auf
dem Gebiete der Vakuumerzeugung und -anwendung interessierten
Einzelpersonen, Institute, Firmen und ist Mitglied der
internationalen Union für Vakuumforschung, -technik
und -anwendung (IUVSTA). Ziel ist die Förderung
durch Vermittlung von Informationen, von schweizerischen
und ausländischen Forschungsergebnissen, die Orientierung
über technische Fortschritte, die Veranstaltung
von Vorträgen, Vakuumkursen und Arbeitstagungen
sowie die Herausgabe und Vermittlung von Publikationen
und Informationen.
Die Förderung des Basis- und anwendungsorientierten
Wissens in Erfahrungsaustausch-Gruppen (ERFA Gruppen),
durch Networking (Unterstützung persönlicher
und geschäftlicher Beziehungen und deren Netzwerken)
und gemeinsamen Plattformen für Werbung und Lobbyarbeit
sowie Anbieten von ausgewählten Dienstleitungen
gehören zu den Aktivitäten der Gesellschaft.
Die Gesellschaft kann zum Beispiel folgende ERFA Gruppen
(Erfahrungsaustausch-Gruppen) fördern:
Vakuum in der Forschung und Entwicklung
Vakuum Metallurgie und dessen Anwendung
Vakuum für Hart- und Dekorationsschichten
Vakuum Plasmaprozesse und Anwendungen
Vakuum in Halbleiter- und Datenspeicheranwendungen
Vakuum in Chemie und PharmazieDie ERFA-Gruppen stellen
auch die Delegierten in die entsprechenden IUVSTA Komitees
und Gremien. Diese Delegierten rapportieren mindestens
einmal jährlich dem Vorstand.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
1. Einzelmitglieder der Gesellschaft
können werden:
1.1 interessierte Personen,
deren Arbeitgeber bereits Kollektivmitglied ist oder
welche Rentner, Studenten oder Lehrlinge sind.
1.2 interessierte Personen
deren Arbeitgeber internationale Organisationen, wie
z.B. das Cern sind, können Einzelmitglieder werden.
2. Kollektivmitglieder der
Gesellschaft können werden:
2.1 juristische Personen
2.2 Handelsgesellschaften
2.3 öffentlich-rechtliche
Körperschaften
2.4 Institute, Hochschulen
und Unterrichtsanstalten
2.5 Grossforschungseinrichtungen
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt zufolge Auflösung der
juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder der
öffentlichen Körperschaften, durch Austritt
oder Ausschluss sowie beim Einzelmitglied infolge Todesfall.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung
ohne Grundangabe ausgeschlossen werden.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf Ende eines
Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung bis zum
30. September des laufenden Jahres an den Präsidenten
erfolgen. Er enthebt nicht von der Bezahlung des laufenden
Jahresbeitrages.
IV. Organe
Art. 5
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Generalversammlung
2. die Mitgliederversammlungen
3. der Vorstand
4. die Geschäftsleitung
und Geschäftsführung
5. die Rechnungsrevisoren
6. die ERFA Gruppen (Erfahrungsaustausch-Gruppen)
7. die IUVSTA-Delegierten
Art. 6
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Abnahme des Protokolls
der letzten Generalversammlung,
2. Entgegennahme des Jahresberichtes,
3. Abnahme des Kassaberichtes,
4. Wahl des Präsidenten
und der Geschäftsleitung (zusätzlich zum Präsidenten,
Vizepräsidenten und Quästor) sowie die übrigen
Mitglieder des Vorstandes und Beisitzer
5. Wahl der Rechnungsrevisoren,
6. Beschlussfassung über
den definitiven Ausschluss von Mitgliedern,
7. Festsetzung der zukünftigen
Jahresbeiträge der Einzel- und Kollektiv-Mitglieder,
8. Statutenrevision und Auflösung
der Gesellschaft
9. Beschlussfassung über
Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich
statt.
Einladungen zu einer Generalversammlung haben sechs
Wochen vor der Generalversammlung zu erfolgen.
Anträge von den Mitgliedern an die ordentliche
Generalversammlung sind dem Präsidenten einen Monat
vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom
Vorstand nach freiem Ermessen einberufen werden sowie,
wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich die
Einberufung verlangt.
Im letzteren Fall sind die Mitglieder zwei Wochen nach
Eingang des entsprechenden Begehrens zu einer ausserordentlichen
Generalversammlung einzuladen, die ordnungsgemäss
vier Wochen nach erfolgter Einladung stattzufinden hat.
Über Gegenstände, die nicht angekündigt
wurden, dürfen Beschlüsse nur dann gefasst
werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.
Art. 8
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
Mit der Einladung zu einer General- oder Mitgliederversammlung
ist den Mitgliedern die Traktandenliste, zur jährlichen
Generalversammlung inklusive Budget- und Jahresrechnung
beizulegen.
Art. 9
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten,
ein bis zwei Vizepräsidenten und dem Quästor,
welche zusammen mit einem Geschäftsführer
die Geschäftsleitung bilden. Der Vorstand kann
je nach Bedarf erweitert werden mit dem Einsitz von
Sekretär, Beisitzern sowie dem Altpräsidenten.
Die Amtsdauer eines Vorstandes beträgt drei Jahre.
Präsident, Vizepräsidenten, Quästor,
Sekretär und Beisitzer werden durch die Generalversammlung
bezeichnet.
Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf einer Amtsdauer
wieder wählbar. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse
der Generalversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten
der Gesellschaft die entsprechend den Statuten nicht
anderen Organen übertragen sind, wie z.B. auch
die Wahl der IUVSTA-Delegierten.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Gesellschaftsmitglieder
beiziehen.
Der Vorstand ist berechtigt, die zur Geschäftsführung
notwendigen finanziellen Ausgaben zu beschliessen und
zu tätigen.
Die Geschäftsleitung besorgt die laufenden Geschäfte
und vertritt die Gesellschaft nach aussen. Ihre Aufgaben
und Kompetenzen sind in einem Geschäftsreglement
festgelegt.
Art. 10
Zwei Rechnungsrevisoren werden auf die Zeit von drei
Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Art. 11
ERFA Gruppen (Erfahrungsaustausch-Gruppen)
setzen sich aus interessierten Einzel- und Kollektivmitgliedern
zusammen, welche unter sich und unter dem entsprechenden
ERFA Thema vermehrten Gedanken-, Erfahrungs- und Beziehungsaustausch
fördern wollen.
Die spezifischen ERFA Gruppen bestimmen und organisieren
sich selbst und erstellen zuhanden des Vorstandes und
der Generalversammlung ein Jahresprogramm und ein Jahresbericht.
Die Leiter der ERFA Gruppen können Beisitzer des
Vorstandes
V. Stimmrecht und Abstimmungen
Art.
12
Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme, jedes Kollektivmitglied
deren fünf.
Beschlüsse werden sowohl von der Generalversammlung
als auch vom Vorstand mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst. Wahlen und Abstimmungen werden in
der Regel offen durchgeführt.
Zur beschleunigten geschäftlichen Abwicklung ist
der Vorstand befugt, ausserhalb der Generalversammlung
auf dem Korrespondenzweg schriftliche Abstimmungen durchzuführen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten
VI. Beiträge - Rechnungswesen
Art. 13
Die Auslagen der Gesellschaft werden gedeckt aus dem
Jahresbeitrag der Einzel- und Kollektivmitglieder Beiträgen
deren Höhe an einer Generalversammlung festgelegt
werden sowie aus freiwilligen Beiträgen und allfälligen
Überschüssen aus Veranstaltungen.
Die Rechnung wird mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres abgeschlossen und ist nach erfolgter Prüfung
durch die Rechnungsrevisoren der Generalversammlung
zur Abnahme zu unterbreiten. Für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft haftet nur ihr Vermögen.
VII. Statutenrevision
Art. 14
Änderungen der Statuten können durch Zweidrittelmehrheit
der an der Generalversammlung Anwesenden beschlossen
werden, sofern die betreffenden Anträge den Mitgliedern
zusammen mit der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben
worden sind.
VIII. Auflösung der Gesellschaft
Art. 15
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt nach den
Bestimmungen über die Statutenrevision (Art.14).
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft wird
das vorhandene Vermögen der SATW, Schweizerischen
Akademie der technischen Wissenschaften anvertraut,
die es bis zur Gründung einer neuen Vakuumgesellschaft
verwaltet.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 16
Die Gesellschaft ist im Handelsregister einzutragen.
Der Vorstand ist mit dem Vollzug dieser Bestimmung beauftragt.
Art. 17
Die vorliegenden Statuten sind von der Gründungsversammlung
am 15. März 2000 in Zürich durch die anwesenden
Mitglieder genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft.
Villigen, den 16. Mai 2001
Der Präsident: Prof. Dr. Alex Dommann
Der Vizepräsident: André Leder
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