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Statuten
In diesen Statuten umfassen personenbezogene männliche
Bezeichnungen beide Geschlechter.
Struktur und Organisation der GesellschaftI.
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Schweizerische Vakuumgesellschaft»,
«Société Suisse du Vide», «Swiss
Vacuum Society» kurz auch genannt « swiss-vacuum »
besteht, mit Sitz in Zürich, eine Gesellschaft, für welche
die Bestimmungen von ZGB Art.60-79 gelten, soweit nicht nachstehend
eine andere Regelung getroffen wird.
II. Zweck der Gesellschaft
Art. 2
Die Gesellschaft bezweckt den Zusammenschluss der auf dem Gebiete
der Vakuumerzeugung und -anwendung interessierten Einzelpersonen,
Institute, Firmen und ist Mitglied der internationalen Union für
Vakuumforschung, -technik und -anwendung (IUVSTA). Ziel ist die
Förderung durch Vermittlung von Informationen, von schweizerischen
und ausländischen Forschungsergebnissen, die Orientierung über
technische Fortschritte, die Veranstaltung von Vorträgen, Vakuumkursen
und Arbeitstagungen sowie die Herausgabe und Vermittlung von Publikationen
und Informationen.
Die Förderung des Basis- und anwendungsorientierten Wissens
in Erfahrungsaustausch-Gruppen (ERFA Gruppen), durch Networking
(Unterstützung persönlicher und geschäftlicher Beziehungen
und deren Netzwerken) und gemeinsamen Plattformen für Werbung
und Lobbyarbeit sowie Anbieten von ausgewählten Dienstleitungen
gehören zu den Aktivitäten der Gesellschaft.
Die Gesellschaft kann zum Beispiel folgende ERFA Gruppen (Erfahrungsaustausch-Gruppen)
fördern:
Vakuum in der Forschung und Entwicklung
Vakuum Metallurgie und dessen Anwendung
Vakuum für Hart- und Dekorationsschichten
Vakuum Plasmaprozesse und Anwendungen
Vakuum in Halbleiter- und Datenspeicheranwendungen
Vakuum in Chemie und PharmazieDie ERFA-Gruppen stellen auch die
Delegierten in die entsprechenden IUVSTA Komitees und Gremien. Diese
Delegierten rapportieren mindestens einmal jährlich dem Vorstand.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
1. Einzelmitglieder der Gesellschaft können
werden:
1.1 interessierte Personen, deren Arbeitgeber bereits
Kollektivmitglied ist oder welche Rentner, Studenten oder Lehrlinge
sind.
1.2 interessierte Personen deren Arbeitgeber internationale
Organisationen, wie z.B. das Cern sind, können Einzelmitglieder
werden.
2. Kollektivmitglieder der Gesellschaft können
werden:
2.1 juristische Personen
2.2 Handelsgesellschaften
2.3 öffentlich-rechtliche Körperschaften
2.4 Institute, Hochschulen und Unterrichtsanstalten
2.5 Grossforschungseinrichtungen
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt zufolge Auflösung der juristischen
Personen, Handelsgesellschaften oder der öffentlichen Körperschaften,
durch Austritt oder Ausschluss sowie beim Einzelmitglied infolge
Todesfall.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung ohne Grundangabe
ausgeschlossen werden.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf Ende eines Kalenderjahres
durch schriftliche Mitteilung bis zum 30. September des laufenden
Jahres an den Präsidenten erfolgen. Er enthebt nicht von der
Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages.
IV. Organe
Art. 5
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Generalversammlung
2. die Mitgliederversammlungen
3. der Vorstand
4. die Geschäftsleitung und Geschäftsführung
5. die Rechnungsrevisoren
6. die ERFA Gruppen (Erfahrungsaustausch-Gruppen)
7. die IUVSTA-Delegierten
Art. 6
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung,
2. Entgegennahme des Jahresberichtes,
3. Abnahme des Kassaberichtes,
4. Wahl des Präsidenten und der Geschäftsleitung
(zusätzlich zum Präsidenten, Vizepräsidenten und
Quästor) sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes und
Beisitzer
5. Wahl der Rechnungsrevisoren,
6. Beschlussfassung über den definitiven Ausschluss
von Mitgliedern,
7. Festsetzung der zukünftigen Jahresbeiträge
der Einzel- und Kollektiv-Mitglieder,
8. Statutenrevision und Auflösung der Gesellschaft
9. Beschlussfassung über Anträge des
Vorstandes und der Mitglieder.
Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Einladungen zu einer Generalversammlung haben sechs Wochen vor der
Generalversammlung zu erfolgen.
Anträge von den Mitgliedern an die ordentliche Generalversammlung
sind dem Präsidenten einen Monat vor der Generalversammlung
schriftlich einzureichen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand
nach freiem Ermessen einberufen werden sowie, wenn ein Fünftel
der Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangt.
Im letzteren Fall sind die Mitglieder zwei Wochen nach Eingang des
entsprechenden Begehrens zu einer ausserordentlichen Generalversammlung
einzuladen, die ordnungsgemäss vier Wochen nach erfolgter Einladung
stattzufinden hat.
Über Gegenstände, die nicht angekündigt wurden, dürfen
Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich
gestatten.
Art. 8
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
Mit der Einladung zu einer General- oder Mitgliederversammlung ist
den Mitgliedern die Traktandenliste, zur jährlichen Generalversammlung
inklusive Budget- und Jahresrechnung beizulegen.
Art. 9
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, ein bis
zwei Vizepräsidenten und dem Quästor, welche zusammen
mit einem Geschäftsführer die Geschäftsleitung bilden.
Der Vorstand kann je nach Bedarf erweitert werden mit dem Einsitz
von Sekretär, Beisitzern sowie dem Altpräsidenten. Die
Amtsdauer eines Vorstandes beträgt drei Jahre.
Präsident, Vizepräsidenten, Quästor, Sekretär
und Beisitzer werden durch die Generalversammlung bezeichnet.
Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf einer Amtsdauer wieder
wählbar. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung
und entscheidet in allen Angelegenheiten der Gesellschaft die entsprechend
den Statuten nicht anderen Organen übertragen sind, wie z.B.
auch die Wahl der IUVSTA-Delegierten.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Gesellschaftsmitglieder
beiziehen.
Der Vorstand ist berechtigt, die zur Geschäftsführung
notwendigen finanziellen Ausgaben zu beschliessen und zu tätigen.
Die Geschäftsleitung besorgt die laufenden Geschäfte und
vertritt die Gesellschaft nach aussen. Ihre Aufgaben und Kompetenzen
sind in einem Geschäftsreglement festgelegt.
Art. 10
Zwei Rechnungsrevisoren werden auf die Zeit von drei Jahren gewählt.
Sie sind wieder wählbar.
Art. 11
ERFA Gruppen (Erfahrungsaustausch-Gruppen) setzen sich aus interessierten
Einzel- und Kollektivmitgliedern zusammen, welche unter sich und
unter dem entsprechenden ERFA Thema vermehrten Gedanken-, Erfahrungs-
und Beziehungsaustausch fördern wollen.
Die spezifischen ERFA Gruppen bestimmen und organisieren sich selbst
und erstellen zuhanden des Vorstandes und der Generalversammlung
ein Jahresprogramm und ein Jahresbericht.
Die Leiter der ERFA Gruppen können Beisitzer des Vorstandes
V. Stimmrecht und Abstimmungen
Art. 12
Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme, jedes Kollektivmitglied deren
fünf.
Beschlüsse werden sowohl von der Generalversammlung
als auch vom Vorstand mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst. Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt.
Zur beschleunigten geschäftlichen Abwicklung ist der Vorstand
befugt, ausserhalb der Generalversammlung auf dem Korrespondenzweg
schriftliche Abstimmungen durchzuführen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten
VI. Beiträge - Rechnungswesen
Art. 13
Die Auslagen der Gesellschaft werden gedeckt aus dem Jahresbeitrag
der Einzel- und Kollektivmitglieder Beiträgen deren Höhe
an einer Generalversammlung festgelegt werden sowie aus freiwilligen
Beiträgen und allfälligen Überschüssen aus Veranstaltungen.
Die Rechnung wird mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres abgeschlossen
und ist nach erfolgter Prüfung durch die Rechnungsrevisoren
der Generalversammlung zur Abnahme zu unterbreiten. Für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur ihr Vermögen.
VII. Statutenrevision
Art. 14
Änderungen der Statuten können durch Zweidrittelmehrheit
der an der Generalversammlung Anwesenden beschlossen werden, sofern
die betreffenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung
zur Versammlung bekannt gegeben worden sind.
VIII. Auflösung der Gesellschaft
Art. 15
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt nach den Bestimmungen
über die Statutenrevision (Art.14).
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft wird das vorhandene
Vermögen der SATW, Schweizerischen Akademie der technischen
Wissenschaften anvertraut, die es bis zur Gründung einer neuen
Vakuumgesellschaft verwaltet.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 16
Die Gesellschaft ist im Handelsregister einzutragen. Der Vorstand
ist mit dem Vollzug dieser Bestimmung beauftragt.
Art. 17
Die vorliegenden Statuten sind von der Gründungsversammlung
am 15. März 2000 in Zürich durch die anwesenden Mitglieder
genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft.
Villigen, den 16. Mai 2001
Der Präsident: Prof. Dr. Alex Dommann
Der Vizepräsident: André Leder
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